Mandantenrundschreiben 06/2021

Das neue Rundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Juni 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

die Besteuerung von Personengesellschaften gehört zu den komplexesten und schwierigsten Bereichen im deutschen Steuerrecht. Weltweit ist dieses Besteuerungssystem kaum bekannt und stößt nicht nur im nationalen, sondern auch im internationalen Bereich auf Unverständnis.

Der Gesetzgeber versucht nun zumindest teilweise, den steuerpflichtigen Unternehmen diese Last zu erleichtern. Ab dem Jahr 2022 soll durch die Möglichkeit der Option zur „Versteuerung nach den Normen für Kapitalgesellschaften“ ein weiterer Schritt ermöglicht werden. Das Optionsmodell wird nach derzeitigem Stand neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Beibehaltung des gegenwärtigen Status bzgl. Mitbestimmung, Publizität und der gesellschaftsrechtlichen Flexibilität eröffnen.

Von Seiten der Gesetzgebung soll dies steueraufkommensneutral und steuerneutral konzipiert werden. Wie jedoch nicht anders zu erwarten, ist nach dem aktuellen Stand der Wechsel zur Besteuerung nach Körperschaftsteuernormen weder einfach noch steuerneutral.

Vom Grundsatz her ergeben sich aus dem Wechsel verschiedene Vorteile. Zu nennen sind da die „vorläufige“ weitgehende Steuerfreiheit von Beteiligungs“schachtel“erträgen bzw. von Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, der Abzug des Gesellschaftergehalts als Aufwand in der Gesellschaft, die klare Abgrenzung des Betriebsvermögens zu überlassenen Wirtschaftsgütern (bisher als Sonderbetriebsvermögen erfasst, das grundsätzlich in die Gesellschaft eingebracht werden muss, wobei Alternativen jedoch zu prüfen sind), Vereinfachungen bei mehrstöckigen Personengesellschaften, die „einfache“ Begünstigung von thesaurierten Gewinnen – und einige mehr.

Der Wechsel könnte aber auch zu Nachteilen führen, z. B die wegfallende Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften oder der Wegfall gewerbesteuerlicher Verlustvorträge. Des Weiteren entsteht bspw. eine siebenjährige Sperrfrist hinsichtlich der Anteile an der optierenden Personengesellschaft. Eine genaue individuelle Wirkungsanalyse der Optionsauswirkungen wird unerlässlich sein.

Von besonderem Interesse ist allerdings, dass die Personengesellschaft für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftsteuer offensichtlich weiterhin wie Personengesellschaften gemäß dem bisherigen Recht erfasst werden sollen. Dies hat den Vorteil, dass man für die Ertragssteuer zum Körperschaftsteuerrecht optieren und gleichzeitig beispielsweise beim Erbschaftsteuerrecht auch bei geringeren Anteilen und ohne Poolvertrag in den Vorteil der steuerlichen Erbschaftsteuerverschonungen gelangen kann.

Für die praktische Umsetzung von sehr hoher Bedeutung ist am Schluss sicherlich die Auslegung der Finanzverwaltung.

Der Aufgabenstellung der Überprüfung eines möglichen Wechsels der anzuwendenden Besteuerungsnormen – Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht – wird man sich hoffentlich ab Herbst 2021 stellen dürfen und müssen; der Bundesrat wird diese „Reform hoffentlich nicht auf die lange Bank schieben“.

Bei Fragen zu diesen und weiteren Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Georg Heni
Geschäftsführender Gesellschafter
Wirtschaftsprüfer| Steuerberater

ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben Juni 2021:


Für alle Steuerpflichtigen

  • Grunderwerbsteuer: Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung
  • Unterstützung studierender Kinder: Ausbildungshilfen mit negativen sonstigen Einkünften verrechenbar?


Für Vermieter

  • Erhaltungsaufwand: Nicht verteilte Beträge sind beim Erblasser zu berücksichtigen


Für Kapitalanleger

  • Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2021
  • Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist nicht steuerpflichtig


Für Unternehmer

  • Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung


Für Arbeitgeber

  • Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug


Für Arbeitnehmer

  • Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale

 

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Übersicht: Steuerinformationen für Juni 2021

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind.
  • Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw, stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.
  • Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Damit diese Privilegierung auch für Gutscheine und Geldkarten greift, müssen seit 2020 einige zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben und eine Übergangsregelung veröffentlicht

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2021.

Viel Spaß beim Lesen!


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