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Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt.

Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ab Juli 2023 ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %).

Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Der richtige Beitrag zur Pflegeversicherung kann nur ermittelt werden, wenn die Anzahl der Kinder entsprechend nachgewiesen wird, z. B. durch Vorlage der Geburtsurkunden. Der Nachweis ist an den Arbeitgeber (bei gesetzlich Versicherten) und an die Pflegekasse (bei freiwillig gesetzlich Versicherten) zu erbringen. Im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 kann ein vereinfachtes Nachweisverfahren angewendet werden und der Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn die Daten „nur“ formlos mitgeteilt werden.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von August 2023.

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023; Grundsätzliche Hinweise: Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft, GKV-Spitzenverband vom 11. Juli 2023.