Mandantenrundschreiben 05/2021

Das neue Rundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Mai 2021

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Die Grundsteuer-Novelle soll 2025 in Kraft treten. Die Länder haben die Wahl: Bundesmodell oder Sonderweg. Für Eigentümer oder Mieter – wo auch immer
Sie wohnen oder Ihren Besitz haben – lässt sich 2021 noch nicht absehen, was mit der neuen Grundsteuer in rund vier Jahren finanziell auf alle zukommt.

Bundes- wie Landesebene sind bemüht, möglichst realistische und zugleich gerechte Immobilienwerte durch ihre Modelle zu gewinnen. Schließlich liegt die Verantwortung aber bei den Kommunen, damit es durch die Neuberechnung nicht zu Mehrbelastungen für die Bürger kommt. Sie haben es mit ihren Hebesätzen in der Hand. Gleichzeitig  plagen die Kommunen aber auch viele eigene Probleme: häufig leere Kassen, sinkende Steuereinnahmen durch die Corona-Krise und ständig steigende Ausgaben.

Ein Endergebnis dieses Spagats bleibt abzuwarten. Und selbst wenn in naher Zukunft jeder seine neue persönliche Grundsteuerbelastung kennt, ist noch lange nicht ausgemacht, dass Richter die künftigen Berechnungen nicht bald wieder kippen, weil sie erneut eine ungerechte Besteuerung erkennen oder Steuergerechtigkeit stark bezweifeln. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht das letzte Mandantenrundschreiben sein wird, bei dem wir uns mit der Grundsteuerreform  beschäftigen werden.

Bei Fragen zu diesen und weiteren Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kristina Beer
Gesellschafterin
Steuerberaterin | Diplom-Kauffrau

ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben Mai 2021:


Für alle Steuerpflichtigen

  • Schlechte BFH-Nachrichten zum Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung
  • Unterhaltsleistungen: Zum Sonderausgabenabzug bei untentgeltlicher Wohnungsstellung


Für Unternehmer

  • Brexit-Chatbot ist in Betrieb
  • Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
  • Corona-Pandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden
  • Einkommenssteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“


Für Arbeitgeber

  • Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung
  • Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden


Für Arbeitnehmer

  • Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank
  • Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

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Übersicht: Steuerinformationen für Mai 2021

Seit einer gesetzlichen Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2020 ist unklar, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, noch ein Sachbezug ist. Da die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene noch nicht abgeschlossen sind, wurde nun für 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorerst Rechtssicherheit haben.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Schlechte Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof: Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.
  • Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft.
  • Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25.11.2020 neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung festgelegt, die in allen noch offenen Fällen gelten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2021.

Viel Spaß beim Lesen!


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