Das neue Rundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben März 2021
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
in einem brandaktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Februar 2021 kommt eben dieses Ministerium zu der Erkenntnis, dass die nun schon seit rund 20 Jahren anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren bei Computerhardware und Software einer Anpassung an die durch einen raschen Fortschritt und immer schnelleren Wandel geänderten Verhältnisse bedarf (Stichwort: Digitalisierung).
Die künftig anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt hiernach ein (!) Jahr.
„Computerhardware“ umfasst hierbei im wesentlichen Personal-Computer und Notebooks sowie diverse Peripheriegeräte; wohl aber nicht ganze Server-Systeme. „Software“ umfasst dagegen Betriebs- und Anwender-Software zur Dateneingabe und -verarbeitung und – das ist für mich das Erstaunliche – auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP- und Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung. Für diese galt bislang sogar eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (BMF-Schreiben vom 18. November 2005).
Die genauen Begriffsbestimmungen umfassen fast drei Seiten dieses BMF-Schreibens. Eine betragsmäßige Begrenzung wird jedoch nicht festgelegt. Wohl aber die Voraussetzung für die Erfassung als „Computerhardware“ in Form einer Kennzeichnungspflicht des Herstellers, nach der die Produktart in den technischen Unterlagen – natürlich EU-konform – anzugeben ist.
Anwendung finden diese neuen „Erkenntnisse“ des BMF in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und – ebenfalls bemerkenswert – sie können auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Jahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Das bedeutet zum Beispiel: ein ERP-System, das im Jahr 2020 oder früher angeschafft und noch nicht vollständig abgeschrieben wurde, kann in 2021 vollständig mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden.
Daran ob eine solche Auffassung auch für die Handelsbilanz vertretbar ist, darf man getrost zweifeln. Einschlägige Verlautbarungen hierzu werden aber sicherlich auch bald folgen. Sie haben keinen Betrieb? Kein Problem, diese Grundsätze gelten auch für Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, also z.B. für den beruflichen eingesetzten PC.
Bei Fragen zu diesen und weiteren Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ralf Friemel
Gesellschafter, Steuerberater | Diplom-Betriebswirt
ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben März 2021:
Für alle Steuerpflichtigen
– Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung
– Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim: Wegfall auch bei krankheitsbedingtem Auszug
– Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands (Praxis)-Semestern
Für Vermieter
– Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen vor dem Erwerb fallen nicht darunter
– Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen
Für Unternehmer
– Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht
Für Arbeitnehmer
– Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte
Sie möchten das Mandantenrundschreiben monatlich per Mail zugeschickt bekommen? Dann melden Sie sich hier zum Rundschreiben an: Anmeldung Rundschreiben
Übersicht: Steuerinformationen für März 2021
Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
– Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
– Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.
– Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021. Viel Spaß beim Lesen!