Nachdem wir im ersten Teil unserer Serie auf Historie, Struktur und Aufgaben der KfW eingegangen sind, liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags auf der Erläuterung des sog. Corona KfW-Schnellkredits 2020. Die im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 erweiterten Kredite (KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit) sowie das Programm zur Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierungen stellen wir im dritten und abschließenden Teil unserer KfW-Serie dar.
(WP/StB Carsten Ernst und WP/CPA/StB Thomas Amann)
Zur Unterstützung der Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise bietet die KfW im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 zum einen den sog. Corona KfW-Schnellkredit 2020 und zum anderen weitere Kredite an. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist ausschließlich der KfW-Schnellkredit 2020 (078). Der Antrag ist bei einer Bank oder Sparkasse (Finanzierungspartner) zu stellen, welche bei der KfW akkreditiert ist.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Bedingungen / Voraussetzungen:
Maximaler Kreditbetrag und sonstige Konditionen
– Maximal 25% des Jahresumsatzes 2019, begrenzt auf:
–> TEUR 500 bei bis zu 50 Beschäftigten
–> TEUR 800 bei mehr als 50 Beschäftigten
– Haftungsfreistellung der Bank bzw. Sparkasse zu 100% durch die KfW (die KfW ihrerseits ist durch eine Garantie des Bundes abgesichert).
– Tilgungsdarlehen mit bis zu 10 Jahren Laufzeit (mit höchstens zwei tilgungsfreien Jahren).
– Zinssatz 3,0% p.a. (Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit)
– Keine Besicherung notwendig.
– Frühester Auszahlungszeitpunkt: 28. April 2020
– Befristung des Programms: 31. Dezember 2020
Antragsberechtigte
– Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
–> mit mehr als 10 Mitarbeitern
–> mit Sitz in Deutschland
– Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, an denen Private-Equity-Investoren beteiligt sind (es sei denn, maßgeblich beteiligte Investoren erhalten während der Kredit¬laufzeit Ausschüttungen oder entnehmen Kapital)
– Einzelunternehmer oder Freiberufler
–> mit mehr 10 Mitarbeitern
–> in Deutschland
Antragsvoraussetzungen
– Das Unternehmen ist auf Grund der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig.
– Das Unternehmen ist mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv.
– Das Unternehmen hat in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. im entsprechenden kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv ist). Dies muss der Antragsteller schriftlich versichern.
– Der Nachweis einer positiven Fortbestehensprognose ist nicht erforderlich.
Besondere Bedingungen und Förderausschlüsse
– Grundsätzlich keine Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits. Ausgenommen sind:
–> gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen
–> marktübliche Vergütungen an Geschäftsinhaber (Gesellschafter-Geschäftsführer)
– Die Vergütung für Geschäftsführer darf während der Laufzeit des Kredits einen max. Betrag von TEUR 150 p.a. (inkl. Gratifikationen, geldwerte Vorteile und sonstige Vergütungsbestandteile) pro Geschäftsführer nicht übersteigen.
Förderfähige Maßnahmen
– Finanzierung von Investitionen
– Finanzierung von Betriebsmitteln inklusive Warenlager

CARSTEN ERNST
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Kaufmann
+49 711 48931-519
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THOMAS AMANN
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater US-Certified Public Accountant
+49 7073 913157
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Abschließender Hinweis
Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.