Verspätete Rechnung?
Vorsteuerabzug trotzdem zum Umsatzzeitpunkt
Entscheidung von EuG hat Einfluss auf deutsches Recht
Auseinanderfallen von Umsatz und Rechnungsempfang nach deutschem Recht
Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.
Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union (EuG) anders. Die Entscheidung erging zwar in einem polnischen Verfahren. Sie ist aber für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend.
Wesentliche Entscheidungsgründe des EuG: Materielle und formelle Anforderungen
Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Anforderungen und Voraussetzungen.
Bei den materiellen Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln. Die formellen Voraussetzungen regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.
Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von Besitz einer Rechnung
Die Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Anforderungen ist laut Urteil des EuG wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach Auffassung des EuG unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. Die Ausübung des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.
Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind laut dem Urteil des EuG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Relevanz für die Praxis anhand eines Beispiels
Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht. Am 24.3.2026 hat U eine Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.
Die Vorsteuer (38 EUR) wäre nach dem Urteil des EuG nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zeitnah Stellung bezieht. Denn mit der Entscheidung sind auch praktische Probleme verbunden. So ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung entstanden ist. Für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden
Quelle | EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24
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