KARRIERE

Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Besteuerung nach dem Regelsteuersatz

 

Zusammenfassung: Wenn eine betriebliche Altersversorgung als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt wird,  gilt der Regelsteuersatz nach §22 Nr. 5 S. 1 EStG und nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG, da keine Außerordentlichkeit der Einkünfte und keine Atypik besteht.

Wahlrecht bei betrieblicher Altersversorgung

Bei einer betrieblichen Altersversorgung kann ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen sein. Der Steuerpflichtige entscheidet sich dann nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, oder für lebenslange monatliche Rente.

Welcher Steuersatz gilt?

Es stellt sich die Frage, ob bei der Wahl für eine Auszahlung des Kapitals die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.

Sachverhalt

2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben.

Außerordentlichkeit der Einkünfte

Die ermäßigte Besteuerung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.

Atypik ist entscheidend

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.

Bei einer Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung als einmalige Kapitalleistung gilt also der Regelsteuersatz nach §22 Nr. 5 S. 1 EStG.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381

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