Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Mai 2022
Liebe Leserinnen und Leser,
die Grundsteuer wird jährlich auf das Eigentum an Grundstücken erhoben und fließt ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Mit einem Aufkommen von fast 15 Milliarden EUR in 2020 zählt sie zu den wichtigsten Einnahmen der Kommunen.
Aufgrund der Grundsteuerreform müssen nun circa 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet und entsprechende Feststellungserklärungen durch die jeweiligen Eigentümer beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Herausforderung stellt dabei das vorgesehene Zeitfenster für die Übermittlung der Feststellungserklärungen dar. Dieses wurde von der Finanzverwaltung auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 beschränkt, und dies obwohl beispielsweise das bayerische Grundsteuergesetz erst im Dezember 2021 verabschiedet wurde. Den Steuerpflichtigen und Steuerberatern wird hiermit eine schier unlösbare Aufgabe gestellt – die Kritik an der Verwaltung und insbesondere dem Zeitplan ist laut.
Dennoch ist die Neubewertung der Grundstücke unausweichlich. In unserer beigefügten Sonderausgabe möchten wir Ihnen einen Überblick über die Grundsteuerreform geben. Unabhängig vom straffen Zeitplan, den die Finanzverwaltung vorgibt, ist es positiv zu werten, dass im Rahmen der Grundsteuerreform durchwegs pragmatische Bewertungsmodelle gewählt wurden. Die Herausforderung für 2022 besteht insoweit nicht in einer individuellen komplexen Bewertung, sondern vielmehr in der Masse der Grundstücke, die es zu bewerten gilt. Insofern bedarf es insbesondere einer guten Vorbereitung sowie frühzeitigen Ermittlung der benötigten Daten.
Wollen Sie die WirtschaftsTreuhand GmbH mit der Abgabe der Feststellungserklärung für Zwecke der Grundsteuer betrauen, dann können Sie sich gerne jederzeit an Ihren individuellen Ansprechpartner bei der WirtschaftsTreuhand GmbH wenden.
Kristina Beer
Steuerberaterin |
Diplom-Kauffrau
ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben Mai 2022:
Für alle Steuerpflichtigen
- Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
- Keine Spekulationssteuer: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Berechnungen eines Statikers sind nicht begünstigt
Für Vermieter
- Steuerfolgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen
Für Unternehmer
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!
- Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag
Für Arbeitnehmer
- Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert
- Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn
- Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich
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Übersicht: Steuerinformationen für Mai 2022
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Organträger (so wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz vorsieht) oder vielmehr der Organkreis bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof ihrer Sichtweise folgen,
könnte sich dies für den deutschen Fiskus immens auswirken. Daher ist zu empfehlen, etwaige Umsatzsteuer-Festsetzungen vorerst offenzuhalten. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Für die Leistung eines Statikers kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.
- Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03-%-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.
- Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei am Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2022.
Viel Spaß beim Lesen des Mandantenrundschreibens!