Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Juni 2022
Liebe Leserinnen und Leser,
im Rahmen der Coronapandemie gab es „Geschenke“ vonseiten der Bundesregierung zur Investitionsförderung durch Steuerstundung. Eines dieser Geschenke brachte das BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021 zur digitalen AfA (digitale Abschreibung) mit sich.
Gemäß diesem BMF-Schreiben (und den dazu folgenden) war es möglich, bestimmte Hard- und Software im Zeitpunkt der Anschaffung voll abzuschreiben und somit einen Steuerstundungseffekt zu erreichen, da die Abschreibung steuerlich nicht über die volle tatsächliche Nutzungsdauer zu erfolgen hatte.
Leider hatte das Bundesministerium in den entsprechenden BMF-Schreiben für Verwirrung gesorgt und die Fachliteratur hatte heftig über die Möglichkeit der Inanspruchnahme diskutiert. Nun ist aber, trotz einzelner weiterer Vorbehalte in der Fachliteratur, die Möglichkeit der Inanspruchnahme aus Sicht der Finanzverwaltung geregelt. Es bleibt zu beachten, dass eine gesetzliche Grundlage weiterhin fehlt und auch aufgrund europäischer Grundsätze zum Beihilferecht nicht kommen wird. Im Falle eines Rechtsstreits wäre der Ausgang somit offen. Dieses Risiko bleibt trotz des neuesten BMF-Schreibens bestehen.
Soweit Sie entsprechende Wirtschaftsgüter noch nicht abgeschrieben haben und die verkürzte Abschreibung für Sie sinnvoll ist, sollten Sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme und die Risiken mit Ihrem Ansprechpartner erörtern.
Bertram Wohlschlegel
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater |
Master of Arts | Certified Valuation Analyst (CVA)
ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben Juni 2022:
Für alle Steuerpflichtigen
- Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz
- Keine Einkünfte: Entschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten in der privaten Wohnung
- Keine Haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung
Für Unternehmer
- Erbschaft- und Schenkungssteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona
- Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns
- Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen
Für Kapitalanleger
- Ist die Abgeltungssteuer verfassungswidrig?
Für GmbH/AG-Geschäftsführer
- Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren im Blick behalten!
Für Arbeitgeber
- Steuerfreie Sonntags-. Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten
Für Arbeitnehmer
- Für zusammengeballte Überstundenvergütungen gibt es eine Steuerermäßigung
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Übersicht: Steuerinformationen für Juni 2022
Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Darüber hinaus:
- Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.
- Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
- Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2022.
Viel Spaß beim Lesen des Mandantenrundschreibens!