KARRIERE

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung keine außergewöhnlichen Belastungen

Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag

 

Entscheidung Finanzgericht Münster

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag (6.500 EUR) machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das Finanzgericht Münster ist dieser Argumentation indes nicht gefolgt.

Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Keine Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf

Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.

Nicht jeder hat Aufwendungen für nahen Angehörigen zu tragen

Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, Az. 10 K 1483/24 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249116

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