Kostenersatz beim E-Dienstwagen
Seit 2026 gelten neue Regelungen
Steuerfreier Auslagenersatz: Strompreispauschale statt Ladestrompauschale
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.
Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen.
Mit Wirkung ab 2026 gibt es folgende Änderungen:
- Nachweisverfahren: Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) und Höhe der Kosten je KWh nachweisen.
- Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom: Zur Ermittlung der Stromkosten kann auch nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden
- Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen
- Das Wahlrecht für tatsächliche Stromkosten oder Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Bisherige Regelungen galten bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und danach, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
- zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
- keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR.
Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist.
Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.
Durchschnittliche Stromkosten und Grundpreis als Grundlage
Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom
Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.
Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.
Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale
Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.
Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.
Statistisches Bundesamt veröffentlicht halbjährlich Pauschale
Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom nämlich mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.
Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251124
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