Aktivrente ab 2026
Bis zu 2.000 EUR sollen monatlich steuerfrei sein
Nach Erreichen gesetzlicher Regelaltersgrenze
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.
Nach neuem EStG-Entwurf ab 1.1.2026
Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1.1.2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Kurz zusammengefasst
Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ist ein
steuerfreier Arbeitslohn nichtselbstständiger Arbeit
von bis zu 2.000 EUR im Monat möglich.
Sozialabgaben fallen weiterhin an.
Einschränkungen
Regelaltersgrenze
Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Nur nichtselbstständige Arbeit steuerfrei
Ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.
Gesetzliche Rentenversicherung
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen. Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.
Quelle | Aktivrentengesetz, Regierungsentwurf vom 15.10.2025
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