KARRIERE

Volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer

15.000 EUR laut Bundesfinanzhof voll abziehbar

 

Für Erbfallkosten gewährt der Fiskus einen Pauschbetrag i. H. von 15.000 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes [ErbStG]). Diesen können auch Vermächtnisnehmer beanspruchen. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Welche Kosten sind abziehbar?

Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG u. a.

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig.

Ohne Kostennachweis wird ein Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen, der durch das Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht wurde.

Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt, also ab Januar 2025.

Was ist ein Vermächtnisnehmer?

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einer Person durch Testament einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).

Die Erbfallkostenpauschale können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber (wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) beanspruchen. Die Pauschale wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt.

Der Streitfall: Nur 13,20 EUR Kosten

Der Bundesfinanzhof musste über diesen Streitfall entscheiden:

Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Ihr ebenfalls dort lebender Bruder wurde ihr Erbe. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des Erbfallkostenpauschbetrags in Höhe von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall nur Kosten i. H. von 13,20 EUR entstanden.

Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen: Das Finanzamt zog von dem Erwerb die tatsächlichen Kosten ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen berücksichtigte die Pauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es war der Ansicht, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.

Der Bundesfinanzhof sah das aber anders: Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Das sieht das Gesetz aber nicht vor.

Fazit für die Praxis

Der volle Erbfallkostenpauschbetrag kann auch einem Vermächtnisnehmer zustehen, wenn die übrigen Erben nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Eine anteilige Kürzung allein deshalb, weil andere Erwerber steuerlich nicht erfasst werden, ist nicht zulässig.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255494; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.2026

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