KARRIERE

Verträge zwischen nahen Angehörigen

Besser schriftlich, auch wenn nicht zwingend erforderlich

 

Schriftform keine Erfordernis für Betriebsausgabenabzug

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen eine schriftliche Vereinbarung für den steuerlichen Betriebsausgabenabzug nicht erforderlich. Bei einem Fremdvergleich dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Beteiligten im Vorfeld keine schriftliche Vereinbarung getroffen hatten, sondern es hat vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen.“

Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht zwingend dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Ein steuerliches Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht.

Vermutung einer Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen

Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese in der Regel bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.

Trotzdem ist ein schriftlicher Vertrag
aus Beweisgründen zu empfehlen
.

Praxistipp

Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251029

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