Digitale Steuerbescheide ab 2026
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Elektronische Bescheide werden zur Regel – Papier wird zur Ausnahme
Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323) wurde § 122a der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung ab 2026 geändert. Dadurch werden elektronische Bescheide zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat die Änderungen zusammengefasst.
Keine Einwilligung des Steuerpflichtigen mehr erforderlich
Die Neufassung des § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist hierfür keine Einwilligung des Steuerpflichtigen mehr erforderlich.
Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Dies sollte ursprünglich bereits ab 2026 gelten. Einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 12.11.2025 ist nun zu entnehmen, dass diese Regelung auf 2027 verschoben werden soll.
Kurz zusammengefasst:
Elektronisch eingereichte Steuererklärungen
führen automatisch zu elektronischen Bescheiden.
Papierform durch formlosen Antrag möglich.
Papierform weiterhin durch formlosen Antrag möglich
Die Papierform ist weiterhin möglich. Denn der elektronischen Bekanntgabe kann widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.
Einspruchsfrist beginnt am 4. Tag nach Bereitstellung
Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich irrelevant.
Quelle | DStV, Mitteilung vom 13.10.2025 und vom 25.11.2025
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