KARRIERE

Hinweisgeberschutzgesetz

Einrichtung einer internen Meldestelle: Das gilt es zu beachten

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von Hinweisgebern und den Schutz von Personen, die in einem Hinweis genannt oder beschuldigt werden.

Seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Umsetzung des HinSchG auch für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. Dabei spielt die Einrichtung einer unternehmensinternen Meldestelle sowie entsprechender Meldekanäle zur Entgegennahme von Hinweisen eine zentrale Rolle. Zudem müssen Unternehmen eine oder mehrere Personen benennen, die als Sachbearbeiter (sogenannte Case Manager) die Meldungen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten.

Die wichtigsten Informationen im Überblick

 

  • Seit 17. Dezember 2023 Pflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden
  • Einrichtung einer internen Meldestelle mit zuständigem Sachbearbeiter erforderlich
  • Externe Meldestelle für Hinweisgeber: Bundesamt für Justiz
  • Fristen: 7 Tage Eingangsbestätigung, 3 Monate Rückmeldung
  • Sanktionen bis zu 50.000 Euro bei Verstößen

Birgit Horn
Birgit Horn Datenschutzbeauftragte (zert. nach DSC-Standard) +49 711 48931-0 E-Mail schreiben V-Card

Birgit Horn

Standort: Hauptsitz Stuttgart

Unsere Leistungen für Sie:

 

Haben Sie mehr als 50 Mitarbeitende und noch keine interne Meldestelle im Einsatz, übernehmen wir für Sie die Stellung einer internen Meldestelle. Frau Horn wird mit Mitarbeitern aus Ihrem Unternehmen das Team der internen Meldestelle bilden.

Unsere Experten sind für Sie da:

 

Sie haben Fragen? Dann nutzen Sie gerne unser Kontaktformular. In unserem Informationsschreiben finden Sie darüber hinaus ausführliche Details rund um das Thema Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

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