Mandantenrundschreiben 04/2022

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben April 2022

Liebe Leserinnen und Leser,

das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in den kommenden Jahren auch für den Mittelstand in Deutschland deutlich an Bedeutung gewinnen.

Dafür gibt es gleich mehrere Ursachen. Zum einen befindet sich aktuell eine EU-Richtlinie zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Zielgeraden. Damit sind voraussichtlich ab dem Geschäftsjahr 2024 alle Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, welche zwei der folgenden Größenkriterien überschreiten:
Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR, Bilanzsumme > 20 Mio. EUR bzw. Mitarbeiterzahl > 250. Aber auch unabhängig von einer zukünftigen (direkten) Berichtspflicht werden sich mittelständische Unternehmen mit der Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen in den Bereichen Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung befassen müssen.

Zum einen werden Banken vermehrt diese Informationen abfragen und berücksichtigen müssen (auch aufgrund entsprechender EU-Vorgaben). Zum anderen werden aktuelle oder potenzielle Kunden mittelständischer Unternehmen aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (sowie zukünftig aufgrund einer aktuell im Entwurf vorliegenden EU-Richtlinie zum Thema Nachhaltigkeit in der Lieferkette) strukturierte Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen in ihrer Lieferkette verlangen. Neben diesen regulatorisch getriebenen Punkten sprechen aber auch Themen wie Mitarbeitergewinnung und -bindung, Steigerung der Reputation des Unternehmens sowie letztlich die Realisierung von nachhaltigkeitsbezogenen Mehrgewinnen dafür, dass sich mittelständische Unternehmen in Zukunft verstärkt mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung befassen sollten.

Wir begleiten Sie sehr gerne auf Ihrem Weg zu einer strukturierten und transparenten Berichterstattung über Ihre Aktivitäten im Nachhaltigkeitsbereich.

Wir freuen uns sehr, dass wir diesbezüglich mit der DEKRA Assurance Service GmbH einen starken Partner an unserer Seite haben und wir Sie damit umfassend auch in angrenzenden Bereichen unterstützen können.

Carsten Ernst

Geschäftsführender Gesellschafter
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Diplom-Kaufmann

ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben April 2022:


Für alle Steuerpflichtigen

  • Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch
  • Bundesregierung schnürt Entlastungspaket wegen hoher Energiepreise
  • Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15% pro Monat
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline!


Für Unternehmer

  • Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung


Für Arbeitnehmer

  • Entlastung für Alleinerziehende bei der Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind nur auf Antrag
  • Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs
  • Doppelter Haushalt: Zweitwohnungsteuer fällt nicht unter die 1.000-EUR-Grenze

 

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Übersicht: Steuerinformationen für April 2022

Die Bundesregierung hat die Gesetzesmaschinerie angeworfen. Geplant ist ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, in dem die Weichen für einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte gestellt werden sollen. Zudem sollen bereits befristet eingeführte Maßnahmen verlängert werden. Des Weiteren sollen der Mindestlohn, die Grenze für Minijobs und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht werden. Der Bundestag und der Bundesrat müssen den jeweiligen Vorhaben aber noch zustimmen. Darüber hinaus:

  • Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Kindergeldanspruch nach einem krankheitsbedingten Ausbildungsabbruch beschäftigt. Die Entscheidung zeigt u. a., dass der Kindergeldberechtigte gut beraten ist, sich zeitnah bei der Familienkasse zu melden.
  • Ein weiterer Fall muss noch vom Bundesfinanzhof entschieden werden. Hier geht es um die Frage, ob die Zweitwohnungsteuer für das Unterhalten einer Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung in die monatliche 1.000-EUR-Grenze für Unterkunftskosten einzubeziehen ist. Die Vorinstanz hat sich für einen zusätzlichen Abzug als Werbungskosten ausgesprochen.
  • „Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2022.

Viel Spaß beim Lesen des Mandantenrundschreibens!


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