Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Im Zentrum dieses Gesetzes steht das neu eingeführte Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Personengesellschaften erhalten dadurch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
Wo liegen die Unterschiede in der Besteuerung? Hier haben wir die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft der einer Personengesellschaft bei Gewinnthesaurierung gegenübergestellt.
Weiter finden Sie hier einen Belastungsvergleich zwischen einer GmbH und einer GmbH & Co. KG.
Diese Option gilt nur für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, auch GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften. Nicht begünstigt sind die rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Investmentfonds.
Der Übergang zum Körperschaftsteuersystem wird wie ein fiktiver Formwechsel der Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt. Der fiktive Formwechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen.
Der Antrag auf die Anwendung der Option zur Körperschaftsteuer ist beim zuständigen Finanzamt bis einen Monat vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Option gelten soll. Eine erstmalige Option zur Körperschaftsteuer ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, möglich. Sollte bereits für 2022 eine Option gewünscht sein, müsste der Antrag spätestens Ende November 2021 beim Finanzamt gestellt werden.
Ein neuer Paragraph im Körperschaftsteuergesetz sieht vor, dass Personenhandelsgesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG, KG, OHG) oder Partnerschaftsgesellschaften mit Hinblick auf die Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden.
Die geringere steuerliche Belastung auf Ebene der Gesellschaft, ermöglicht eine höhere Innenfinanzierung. So können bspw. Darlehen schneller getilgt oder Investitionen leichter finanziert werden.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Gesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer weiterhin als Personengesellschaft gilt und daher die Grenzen der Mindestbeteiligungshöhe nicht gelten. Somit kann bei Anteilen unter 25% noch erbschaftsteuerlich begünstigungsfähiges Vermögen vorliegen.
Allerdings können sich durch den fingierten Formwechsel unter Umständen auf steuerlicher Ebene auch Nachteile ergeben, welche das Optionsmodell aktuell unattraktiv machen. Dies ist im Besonderen dann zu prüfen, falls sich umfangreicher Grundbesitz oder anderes Vermögen in der Gesellschaft oder bei den Gesellschaftern befindet, den die Gesellschafter an die Gesellschaft überlassen.
Grundsätzlich besteht eine Bindung nur für das Jahr, in dem der Antrag gestellt wurde, d. h. ein Antrag auf Aufhebung (Rückoption) wäre theoretisch bereits nach einem Jahr möglich. Allerdings liegt durch den fiktiven Formwechsel eine Fristbindung von mindestens 7 Jahren vor, um die Rückoption ohne steuerliche Nachteile zu gewährleisten.
Es gibt im Falle des neuen Optionsmodells zur Körperschafssteuer kein generelles „Ja“ oder „Nein“. Jedes Unternehmen sollte seine Voraussetzungen und die daraus resultierenden steuerlichen Folgen genau kennen, bevor es sich für den einen oder anderen Weg entscheidet. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidungsfindung.
Gerne prüfen wir die Details in Ihrem individuellen Fall und geben Ihnen nachhaltig Empfehlungen für oder gegen eine Optionsausübung.