Das neue Rundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Februar 2022
Liebe Leserinnen und Leser,
Blockchain, Kryptowährungen, Bitcoin, Wallets, NFTs & Co. – dies sind Begriffe, die in den letzten Jahren eine zunehmende Relevanz im Kapitalanlagebereich erlangt haben. Auch deren erhebliche Volatilität sowie jüngste Turbulenzen am Kryptomarkt dürften diesen langfristigen Trend nicht brechen.
Die ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalanlagen im Kryptouniversum war dabei in den vergangenen Jahren vor allem durch Unsicherheit geprägt, denn von Seiten der Finanzverwaltung gab es nahezu keine Verlautbarungen. Auch die Rechtsprechung ist in diesem Bereich noch nicht allzu ausgeprägt. Umso erfreulicher war es, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem am 17. Juni 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens darlegte, wie die Besteuerung von Kryptowährungen aus Sicht der Finanzverwaltung zu erfolgen hat. Hierüber hatten wir Sie im Mandantenrundschreiben August 2021 informiert.
Finanzgerichte müssen der Auslegung der Finanzbehörden allerdings nicht zwingend folgen. Ein interessantes Urteil gibt es aktuell aus Baden-Württemberg. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass es sich bei von ihm veräußerten Kryptowährungen nicht um „andere Wirtschaftsgüter“ i. S. des § 23 EStG handele und somit kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen könne. Weiterhin berief er sich auf ein strukturelles Vollzugsdefizit, da die Besteuerung der Veräußerungsgewinne allein von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge (z.B. aufgrund mangelnder Auskunftspflichten der Handelsplattformen) und das entsprechend geringe Entdeckungsrisiko gegen die im Grundgesetz verankerte Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße. Das Gericht hat dementgegen entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt und sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Für das Gericht bestehen weder Zweifel an der Qualifikation von Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“, noch verhindere ein strukturelles Vollzugsdefizit die Besteuerung. Hierbei hat das Gericht die auf informationstechnische Details ausgerichtete Argumentation des Klägers allerdings nicht gewürdigt. Da diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es zu den Rechtsfragen noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, hat das FG Baden-Württemberg die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Viele Kryptoanleger hatten darauf gehofft, dass der BFH das Urteil auch nutzen könne, um weitere grundsätzliche Fragen zum Thema Kryptoanlagen und Steuern zu klären. Die seitens des Steuerpflichtigen eingelegte Revision wurde mittlerweile anscheinend aber wieder zurückgenommen.
Es bleibt also weiterhin abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von blockchainbasierten Anlageformen künftig entwickelt – noch immer herrscht Unsicherheit.
Wir stehen Ihnen gerne bei allen steuerlichen Fragen rund um Ihre digitalen Erträge zur Seite.
Philipp Krais
Gesellschafter
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben Februar 2022:
Für alle Steuerpflichtigen
- Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nich schädlich sein
- Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag
- Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Für Vermieter
- Verbilligte Vermietung aufwending gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden?
Für Kapitalanleger
- Optionsgeschäfte: Zu- und Abflussprinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalteprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie
Für Unternehmer
- Ab 2022 beträgt dei pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %
- Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung
- Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitoinsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe
Für Arbeitgeber
- Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten
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Übersicht: Steuerinformationen für Februar 2022
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat in dieser Legislaturperiode Steuerentlastungen von über 30 Milliarden EUR in Aussicht gestellt. Mit etwaigen Gesetzesentwürfen ist in Kürze zu rechnen. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, widmen uns aber zunächst einmal den konkreteren Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Familienheime können vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.
- Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken berechtigt zum vollen Abzug der Werbungskosten, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert.
- Für die erfolgreiche Beanspruchung eines Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut bestimmte Nutzungsvoraussetzungen erfüllen. In den Fällen einer Betriebsaufgabe gibt es nun eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2022.
Viel Spaß beim Lesen!