Mandantenrundschreiben 04/2021

Das neue Rundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben April 2021

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit Schreiben vom 16.03.2021 (Gz: IV C 1 – S 2252/19/10012 : 011) räumt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erstmals eine Billigkeitsregelung zur ertragsteuerlichen Erfassung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ein.

Aus Gründen sachlicher Härten sind auf Antrag Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Die nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu schätzen. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Hintergrund dieser Billigkeitsregelung ist, dass Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art (z.B. Gewerbebetrieb).

Zwar vertritt das BMF weiterhin unverändert die Auffassung, diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führe regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Gleichwohl anerkennt die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben aber erstmalig an, dass die Regelung in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen kann, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Hierzu enthält das BMF-Schreiben vier Beispielfälle, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden darf.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Billigkeitsregelung auch Sachverhalte umfasst, bei denen die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer in die Steuerbemessungsgrundlage zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden, während Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die hierzu im sachlichen Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt werden.

Ferner sind die Folgerungen aus den Billigkeitsregelungen dieses Schreibens auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu ziehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem und jedem anderen Thema zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden.

Bei Fragen zu diesen und weiteren Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Ralf Heinstein
Geschäftsführender Gesellschafter
Wirtschaftsprüfer| Steuerberater

ÜBERSICHT DER THEMEN
Mandantenrundschreiben April 2021:

Für alle Steuerpflichtigen
– Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in trockenen Tüchern
– Übungsleiter- und Ehrenamtpauschale für Helfer in Impfzentren
– Digitale Wirtschaftsgüter: Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung

Für Unternehmer
– Aussetzung des Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung
– Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer
– Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Für Arbeitgeber
– Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

Für Arbeitnehmer
– Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021

Für Kapitalanleger
– Meinungsstreit beim FG Niedersachsen zum Zufluss von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag
– Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

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Übersicht: Steuerinformationen für April 2021

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist in trockenen Tüchern. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

– Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren.

– Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden.

  – Existenzgründer müssen einige steuerliche Neuerungen beachten. Zu der elektronischen Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und der ausgesetzten Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2021. Viel Spaß beim Lesen!


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