Corona-News # 22: Unternehmensplanung in Zeiten der Corona-Krise (Stand: 16. April 2020)

In unserem Sonderrundschreiben zur „Optimierung und Sicherung der Liquidität in Zeiten der Corona-Krise“ vom 17. März 2020 sowie weiteren Beiträgen im Rahmen unserer Artikelserie „Corona-News“ haben wir Sie bereits auf zahlreiche Möglichkeiten in Bezug auf die Sicherung und Optimierung Ihrer Liquidität hingewiesen. Für die Inanspruchnahme zahlreicher Maßnahmen ist eine Unternehmensplanung und eine daraus abgeleitete Liquiditätsplanung erforderlich. Daneben bestehen weitere Anwendungsbereiche der Unternehmensplanung, die insbesondere in Krisenzeiten stark an Bedeutung gewinnen. Allerdings zeichnet sich die Unternehmensplanung in diesen Zeiten beispielsweise durch ein erhöhtes Maß an Unsicherheit aus. Zudem sind Sondereffekte zu berücksichtigen, die bei „normalem“ Geschäftsverlauf nicht auftreten. Wie Sie grundsätzlich mit diesen Herausforderungen umgehen, werden wir in diesem Beitrag darstellen.
(von WP/StB Carsten Ernst, WP/StB Daniel Faust, WP/StB Stefanos Karagiannidis, WP/StB Philipp Krais, WP/StB Peter Richter)

Notwendigkeit integrierter Unternehmensplanungen in Krisenzeiten

Gerade in unsicheren Zeiten, wie der aktuellen Corona-Krise, dient eine belastbare, integrierte Unternehmensplanung der nachvollziehbaren Herleitung und Untermauerung unternehmerischer Entscheidungen.

Auch als Nachweis der berechtigten Inanspruchnahme Corona-bedingter Erleichterungen und Hilfen von Bund und Ländern ist die Bedeutung der Unternehmensplanung (und zwar zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme) nicht zu unterschätzen – sowohl unter haftungs- als auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Anwendungsbereiche integrierter Unternehmensplanungen in Zeiten der Corona-Krise

Integrierte Unternehmensplanungen spielen insbesondere bei den folgenden Corona-bedingten Erleichterungen, Instrumenten und Themen eine zentrale Rolle:

• Beantragung von KfW-Darlehen und Darlehen der landeseigenen Förderbanken
• Beantragung von Zuschüssen (Bund und Länder).
• Verhandlungen mit den finanzierenden Banken bzgl.
– Ausweitung des Kreditrahmens,
– Vereinbarung von Tilgungsaussetzungen sowie
– Neuverhandlung von Finanzkennzahlen (financial covenants).
• Beurteilung der going-concern-Prämisse im Rahmen der Bilanzierung.
• Basis für strukturierte Sanierungs- und Restrukturierungsüberlegungen.
• Generell als Instrument der Unternehmenssteuerung in unsicheren Zeiten („fahren auf Sicht“).
• Prüfung von Insolvenzantragspflichten.

Fokus: KfW-Darlehen und Darlehen der landeseigenen Förderbanken

Auch wenn derzeit – insbesondere aus dem politischen Lager – von vereinfachten Anträgen die Rede ist, rechnen wir gerade bei größeren Antragssummen damit, dass in vielen Fällen neben den Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen auch eine Ergebnis- und Liquiditätsplanung sowie Plan-Bilanzen und Vorhabensbeschreibungen oder gar Business-Pläne vorgelegt werden müssen. Das lassen zumindest unsere ersten Erfahrungen bei der Unterstützung entsprechender Antragstellungen erkennen.

Mit dem Corona Schnellkredit (Haftungsfreistellung 100%; Beantragung ab dem 15. April 2020) können Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) oder alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel) refinanziert werden. Auch wenn von vereinfachten Antragsverfahren (mit „nur wenigen Unterlagen“ und ohne Risikoprüfung der Bank) die Rede ist, so ist es doch sinnvoll für etwaige Rückfragen und nachgelagerte Prüfungen im Rahmen die Mittelverwendung durch eine integrierte Unternehmensplanung nachzuweisen.

Bei den bereits bestehenden KfW Darlehen (Haftungsfreistellung 80% bzw. 90%) wird u.a. der aktuelle Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate (bei kleinen und mittleren Unternehmen) bzw. für 12 Monate (bei großen Unternehmen) durch die KfW zu Verfügung gestellt.

Da die Corona Schnellkredite nur von Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern in Anspruch genommen werden können und nur begrenzte Refinanzierungssummen zur Verfügung stehen (EUR 500.000 bzw. EUR 800.000), kommen insofern für viele Unternehmen nur die bestehenden KfW Programme in Betracht, die wiederum eine integrierte Unternehmensplanung erfordern. Zu den detaillierten Bedingungen des neuen Corona Schnellkredits folgt in den nächsten Tagen ein gesonderter Beitrag im Rahmen unserer Artikelserie Corona-News.

Besondere Unsicherheiten im Rahmen aktueller Unternehmensplanungen

In der kurz- bis mittelfristigen Betrachtung werden sich vermutlich für viele Unternehmen zeitlich begrenzte negative Folgewirkungen der Corona-Krise ergeben. Diese resultieren z.B. aus Nachfragerückgängen, Lieferengpässen oder Personalausfällen bis hin zu Werksschließungen. Die große Unsicherheit besteht in der Einschätzung zum Ausmaß und zur Dauer der negativen Effekte der Corona-Krise. Das Ausmaß bezieht sich auf den Umfang der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, die individuell sehr unterschiedlich je nach Branche und Geschäftsmodell sein können.

Die Dauer der negativen Effekte ist aus heutiger Sicht sehr schwer abschätzbar. Sie hängt zum einen davon ab, wie lange die unmittelbare Bedrohungslage durch das Virus anhält sowie zum anderen von der Geschwindigkeit der danach eintretenden Erholung. Die Erholung kann unmittelbar („V-förmig“) oder mit einer Verzögerung („U-förmig“) oder erst sehr langfristig („L-förmig“) eintreten. Darüber hinaus können diese, ihrer Natur nach grundsätzlich vorübergehenden Effekte, langfristige negative Folgen nach sich ziehen, wenn das Unternehmen die Krisensituation – z.B. aufgrund von eingetretenen oder noch zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten –nicht zu überleben droht.

Entsprechend wären verschiedene Szenarien in einer integrierten Unternehmensplanung abzubilden.

Grundsätzliche Bestandteile und spezielle Anforderungen einer integrierten Unternehmensplanung während der Corona-Krise

Nur über eine integrierte Unternehmensplanung können sämtliche Erfordernisse an eine sachgerechte Planung erfüllt werden. Die Bestandteile einer integrierten Unternehmensplanung sind:

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung

In der Regel werden ausgehend von der Umsatz-/Gesamtleistungsplanung die einzelnen Kostenblöcke unter Berücksichtigung ihres fixen bzw. variablen Charakters in der GuV-Planung abgebildet. Sondereffekte aus Zuschüssen, Kurzarbeitergeld und anderen krisenspezifischen Einflüssen sind ebenfalls in der Planung abzubilden.

Plan-Bilanz

Aufsetzend auf der letzten vorliegenden Bilanz ist diese in Abhängigkeit von der GuV-Planung und den Planungsannahmen zu einzelnen Bilanzposten (z.B. Auf-/Abbau von Vorräten, Außenstandsdauer der Forderungen, Zahlungsziele bei Verbindlichkeiten, Aufnahme/Tilgung von Darlehen) fortzuentwickeln. Eine auf die GuV-Planung abgestimmte Fortentwicklung der Bilanz ist besonders in Krisenzeiten wichtig, da zwingende Wechselwirkungen zwischen GuV, Bilanz und vor allem der Liquidität oftmals stark unterschätzt werden. Darüber hinaus ermöglicht nur eine Planbilanz auch das Monitoring von Bilanzkennzahlen und damit die Überwachung der Einhaltung von Financial Covenants. Reine Ertrags- und Liquiditätsplanungen können dies nicht leisten.

Liquiditätsplanung

Im Rahmen einer gravierenden Krise wie der Corona-Pandemie ist die Aufrechterhaltung der Liquidität das oberste Gebot. Um die Liquidität im Blick zu behalten bedarf es einer mit der Bilanz- und GuV-Planung verknüpften Liquiditätsplanung.

Aus insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten dürfte dies für viele Unternehmen derzeit von höchster Relevanz sein; auch um eine persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken einer Insolvenzverschleppung für die Geschäftsführer auszuschließen. Dabei ist zu beachten, dass auch die vor einigen Tagen beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen greift. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht, wenn „die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen“. Der Nachweis dieser Voraussetzungen dürfte ohne integrierte Unternehmensplanung nur schwer gelingen.

Umgang mit Unsicherheit im Rahmen der Unternehmensplanung

Wenn hinsichtlich der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung eine extreme Unsicherheit besteht, empfiehlt es sich, verschiedene Szenarien zu modellieren. Hierdurch können die Auswirkungen, auch von extrem negativen Szenarien, frühzeitig abgeschätzt und die für den Worst-Case-Fall erforderlichen Gegenmaßnahmen geplant werden. Einwertige Planungen werden hingegen in den seltensten Fällen zutreffend sein und verzögern unter Umständen, dass frühzeitig Maßnahmen beim Eintritt abweichender Szenarien eingeleitet werden. Der Einsatz von Planungstools, die Sensitivitätsanalysen für mehrere unterschiedliche Parameterentwicklungen zulassen, ist deshalb von Vorteil.

Insbesondere in Krisenzeiten bestehen folgende Fragestellungen:

• Welche Sondereffekte ergeben sich aus der Krisensituation für Ihr Unternehmen? Welche Bandbreite an Auswirkungen kann sich hieraus ergeben?
• Wie lange kann durch eingeleitete/umgesetzte Maßnahmen die Liquidität noch aufrechterhalten werden?
• In welcher Höhe ist eine Liquiditätszuführung kurzfristig/mittelfristig notwendig?
• Ist nach Rückkehr in die „Normalität“ die Rückzahlung von Krisendarlehen möglich?
• Werden financial covenants in bestehenden Darlehensverträgen noch eingehalten? Wie beabsichtigt Ihr Darlehensgeber auf einen etwaigen Covenantsbruch in der aktuellen Krise zu reagieren?

Bei diesen und ähnlichen Fragestellungen sowie bei der Implementierung einer integrierten Unternehmensplanung wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner in unserem Hause oder an die folgenden Verfasser dieses Artikels:


CARSTEN ERNST

CARSTEN ERNST

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Kaufmann

+49 711 48931-519

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PHILIPP KRAIS

PHILIPP KRAIS

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Betriebswirt Certified Valuation Analyst (CVA)

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DANIEL FAUST

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STEFANOS KARAGIANNIDIS

STEFANOS KARAGIANNIDIS

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Kaufmann Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) Certified Valuation Analyst (CVA)

+49 711 48931-404

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Abschließender Hinweis
Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.