Corona-News # 12: Corona-Soforthilfe – Beantragung der Zuschüsse in Bayern ab 30.03.2020 möglich!

In Bezug auf die Corona-Soforthilfe in Bayern wurde am 30. März 2020 per Pressemitteilung eine Aufstockung des Förderprogramms bekannt gegeben, welche wir nachfolgend darstellen. Die Zuschüsse in Bayern können zudem ab sofort ausschließlich per Online-Antrag bei der örtlich zuständigen Vollzugsbehörde beantragt werden.
(von WP/StB Dr. André Fiebiger, WP/StB Andreas Weinberger)

Das von der Bundesregierung verabschiedete Förderprogramm beinhaltet sowohl Liquiditätshilfen in Form von Darlehen und Bürgschaften als auch nicht rückzahlbare Zuschüsse und Unterstützungsleistungen. In diesem Newsbeitrag gehen wir ausschließlich auf das Thema Zuschüsse ein. Das Thema Darlehen behandeln wir in einem der folgenden Beiträge im Rahmen unserer Artikelserie „Corona-News“.

Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten (Programmvolumen € 50 Mrd.)

Das Ziel der Corona-Soforthilfe ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch die Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses (Einmalzahlung für drei Monate) in folgenden Höhen:

• Bis 5 Beschäftigte EUR 9.000 (Bund)
• Bis 10 Beschäftigte EUR 15.000 (Bund)
• Bis 50 Beschäftigte EUR 30.000 (Land)
• Bis 250 Beschäftigte EUR 50.000 (Land)

Für die Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe bis 5 bzw. 10 Beschäftigten wurde nun vereinbart, dass diese in vollem Umfang durch das Bundeswirtschaftsministerium getragen werden. Die hierdurch frei gewordenen Förderkapazitäten werden seitens des Freistaates Bayern dazu genutzt, die Zuschüsse für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten auf maximal 30.000 EUR und mit bis zu 250 Beschäftigten auf maximal 50.000 EUR zu erhöhen.

Die Antragstellung ist ab sofort ausschließlich über den Online-Antrag auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschafts, Landesentwicklung und Energie (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/) möglich. Nach Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erscheint automatisch das einschlägige Antragsformular für die Bundeszuschüsse (bis 10 Beschäftigten) bzw. Landeszuschüsse (ab 11 bis 250 Beschäftigte).

Anträge, die per PDF oder Post bei den Bewilligungsbehörden eingehen, werden nicht mehr bearbeitet!

Freiberufler und Unternehmen, die bereits einen Förderantrag über das bayerische Programm gestellt haben (bisher maximal 5.000 EUR bei bis zu 5 Beschäftigten bzw. 7.500 EUR bei bis zu 10 Beschäftigten), aber einen höheren Liquiditätsengpass haben, können in ca. vier Wochen einen Änderungsantrag auf Gewährung der Differenz zwischen bisher beantragter/ausbezahlter Soforthilfe und der künftig höheren Fördersumme beantragen. Die Obergrenze der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den o.g. Förderbeträgen.

Soweit der Vermieter auf 20% der Miete verzichtet, kann ein in den ersten drei Monaten nicht ausgeschöpfter Zuschuss für zwei weitere Monate vorgetragen werden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Im Rahmen der Beantragung sind Angaben zu weiteren staatlichen Hilfen zu machen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben.

Für den Erhalt der Zuschüsse müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen und Nachweise vorliegen:

• Nachweis des infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses oder entsprechendem Umsatzeinbruchs.
• Nachweis des Liquiditätsengpasses in den kommenden drei Monaten.
• Nachweis dahingehend, dass diese Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche nicht vor dem 31.Dezember 2019 (bisher 11. März 2020) entstanden sind.
• Berechnung der Anzahl der Beschäftigten ergibt sich anhand der Berechnung der Vollzeitäquivalente gem. EU-KMU-Definition.

Die o.g. Nachweise dienen letztlich auch der Untermauerung unternehmerischer Entscheidungen in unsicheren Zeiten. Als Dokumentation bei nachträglicher Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Inanspruchnahme der Zuschüsse von Bund und Ländern ist die Qualität und Dokumentation dieser Nachweise ebenfalls von besonderer Bedeutung.

Bei der kurzfristigen Erstellung der o.g. Nachweise und der vollelektronischen Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich!

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte gerne jederzeit an unsere Experten WP/StB Dr. André Fiebiger, WP/StB Andreas Weinberger.


DR. ANDRÉ FIEBIGER

DR. ANDRÉ FIEBIGER

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Kaufmann

+49 89 520337-147

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ANDREAS WEINBERGER

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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Kaufmann

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Abschließender Hinweis:
Die Ausführungen in diesem Sonderrundschreiben dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche und sonstige Beratung für konkrete Einzelfälle dar. Bei individuellen Sachverhalten empfehlen wir die Einholung von auf diese Sachverhalte bezogenem Rat. Hierfür und bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.