Heute befassen wir uns in unserer Artikelserie „Corona-News“ mit der Möglichkeit zur Anpassung von Steuervorauszahlungen. Diese Möglichkeit ist Bestandteil des am 13. März 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Hilfspaket zur Abfederung der die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen in Deutschland.
Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Gewerbesteuer können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Dies gilt ggf. auch für bereits geleistete Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer zum 10. März 2020 bzw. Gewerbesteuer zum 15. Februar 2020 unter bestimmten Voraussetzungen.
Erforderlich hierfür ist die Darlegung, dass auf Grund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrundeliegende voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.
Die nächsten Fälligkeitstermine für die Vorauszahlungen zur Überprüfung einer Anpassung und eines Herabsetzungsantrages sind:
– am 15. Mai 2020 für die Gewerbesteuervorauszahlung und
– am 10. Juni 2020 die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen.
Zu beachten ist, dass ein Herabsetzungsantrag die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung nicht aufhebt. Daher ist zusätzlich ein Antrag auf zinslose „technische Stundung” bzw. Aussetzung der Vollziehung des beantragten Differenzbetrags erforderlich, bis über den Herabsetzungsantrag behördenseitig entschieden ist.
Dies gilt ebenso für die Gewerbesteuer. Das Finanzamt prüft den Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen und setzt in einem Bescheid den „Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ fest, der auch an die Gemeinden übermittelt wird. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und hat die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.
Empfehlenswert ist auch die Prüfung der Vorauszahlungen für das vergangene Jahr 2019. Unter Darlegung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens für 2019 kann eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Herabsetzungsbetrag auch zur Verrechnung mit weiteren fälligen Steuerzahlungen genutzt werden kann bzw. erstattet wird.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

CHRISTINE RIES
Steuerberaterin
Diplom-Kauffrau
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
+49 711 48931-502
E-MAIL SCHREIBENVCARD HERUNTERLADEN

CORINNA REIMOLD
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt
Fachberater für Internationales Steuerrecht
+49 711 48931-501
E-MAIL SCHREIBENVCARD HERUNTERLADEN
Abschließender Hinweis:
Eine vollständige Darstellung potenzieller Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die handelsrechtliche Finanzberichterstattung ist weder möglich noch in dem Format unserer „Corona-News“ beabsichtigt.