Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde im Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten.
Wenngleich in den meisten Fällen die Änderungen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten werden, sofern keine frühere freiwillige Anwendung des neuen Bilanzrechts erfolgt, ergeben sich bereits für die laufende Berichtssaison des Geschäftsjahres 2009 im Rahmen der Aufstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen zahlreiche Neuerungen und Änderungen, die in der Praxis zu beachten sind. Die Änderungen betreffen dabei vor allem die sonstigen Berichterstattungspflichten im (Konzern-)Anhang. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über die vorzeitig anzuwendenden Regelungen des neuen Bilanzrechts geben, die für nicht börsennotierte Gesellschaften anzuwenden sind. Deren Relevanz hängt natürlich vom Einzelfall ab. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den Änderungen und den daraus resultierenden Berichterstattungspflichten ist daher anzuraten.
Wir möchten Sie insbesondere auf die unten dargestellten neuen Angabepflichten im Zusammenhang mit Beziehungen zu nahe stehenden Personen und nahe stehenden Unternehmen hinweisen. Aufgrund der sich hieraus möglicherweise ergebenden negativen Auswirkungen ist eine sorgfältige Analyse, welche Angaben erforderlich sind und welche Möglichkeiten bestehen, die Angaben auf das zulässige Mindestmaß zu reduzieren, notwendig.
Bei Fragen zur Anwendung und für weitere Erläuterungen bezüglich der aktuellen Änderungen stehen Ihnen Ihre zuständigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WirtschaftsTreuhand GmbH selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
WirtschaftsTreuhand GmbH


I. Änderungen im Jahresabschluss
1. Angabe von außerbilanziellen Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB n.F.)
Nach § 285 Nr. 3 HGB sind im Anhang Angaben zu Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften (außerbilanzielle Geschäfte, z. B. Wertpapier-Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Leasinggeschäfte, Factoring mit/ohne Risikoübertragung, Zweckgesellschaften) zu machen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (sofern im Folgenden von Kapitalgesellschaften gesprochen wird, sind auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter gemeint, also im Wesentlichen GmbH & Co. KG) bestehen nach
§ 288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB folgende Erleichterungen:
Soweit hier eine Angabe gemacht wird, entfällt der Einbezug in den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a (n.F.) bzw. in die Haftungsverhältnisse nach
§ 251 i. V. m. § 268 HGB und umgekehrt. Zu beachten ist allerdings, dass die Angaben nach
§ 285 Nr. 3 HGB n.F. umfangreicher sind als die Angaben zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen oder den Haftungsverhältnissen.
2. Angaben zum Abschlussprüferhonorar (§ 285 Nr. 17 HGB iVm. § 288 HGB n.F.)
Große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB haben im Anhang zukünftig das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf die Anhangsangabe verzichten. In diesem Fall ist das Honorar der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) auf schriftliche Anfrage durch das Unternehmen mitzuteilen.
Die Anhangsangabe muss in
a) Abschlussprüfungsleistungen
b) andere Bestätigungsleistungen
c) Steuerberatungsleistungen
d) Sonstige Leistungen
aufgeschlüsselt werden.
Die Angabe muss nicht gemacht werden, soweit das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen wird. In diesem Fall beschränkt sich die Angabe auf das Honorar des Abschlussprüfers des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss aufstellt (zur Angabe im Konzernabschluss siehe unten).
3. Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 285 Nr. 21 i. V. m. 288 HGB n.F.)
Nach § 285 Nr. 21 HGB sind im Anhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, soweit die Geschäfte wesentlich sind. Zweck der neuen Bestimmung ist es, die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen "transparenter" zu gestalten.
Im Einzelnen ist über die Art der Beziehung, den Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind zu berichten; ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.
Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist es auch gestattet, alle insoweit zustande gekommenen Geschäfte ohne Differenzierung in marktübliche und marktunübliche Bedingungen anzugeben.
Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen nach § 288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 HGB folgende Erleichterungen:
Die Begriffe der nahestehenden Unternehmen und Personen sind im Sinne der internationalen Rechnungslegung (vgl. IAS 24 - Related Party Disclosures) zu verstehen. Unternehmen werden als nahestehend betrachtet, wenn eine der Parteien über die Möglichkeit verfügt, die andere Partei zu beherrschen oder einen maßgeblichen Einfluss auf deren Finanzierung und Geschäftspolitik auszuüben. Nahestehende Personen sind auch Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder Personen, die Familieangehörige einer Partei sind, die das Unternehmen direkt oder indirekt, allein oder mit mehreren beherrscht, einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann oder an der gemeinsamen Führung beteiligt ist.
Beispiele, die als Transaktionen für eine Berichterstattung in Frage kommen können:
II. Änderungen im Konzernabschluss
1. Angaben zu außerbilanziellen Geschäften (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB n.F.)
Nach § 314 Nr. 2 HGB sind im Konzernanhang Angaben zu Art und Zweck sowie Risiken und Vorteilen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften (außerbilanzielle Geschäfte) des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen zu machen, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist. Die Regelung sieht daher, wie im Jahresabschluss, Angaben zu außerbilanziellen Geschäften auch im Konzernabschluss des publizitätspflichtigen Mutterunternehmens vor.
2. Angaben zum Abschlussprüferhonorar (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB n.F.)
Im Konzernabschluss besteht zukünftig eine Angabepflicht bezüglich des im Berichtsjahr berechneten Gesamthonorars des Konzernabschlussprüfers im Umfang wie im Jahresabschluss. Dementsprechend umfasst dies die Honorare des Konzernabschlussprüfers für Leistungen an das Mutterunternehmen sowie an einbezogene und nicht einbezogene Tochterunternehmen. Die Anhangsangaben müssen wie im Einzelabschluss aufgeschlüsselt werden.
3. Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB n.F.)
Nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB sind auch im Konzernanhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, soweit die Geschäfte wesentlich sind. Im Einzelnen ist über die Art der Beziehung, den Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben zu berichten, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind nur Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen; Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des Konzerns nicht notwendig ist.